Zwei ältere Männer entspannen – rechtlich abgesichert für die Zukunft

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Wissenswertes zur Vorsorge

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Blogbeitrag vorgesorgt.at

Vorsorgevollmacht oder Erwachsenenvertretung: Wer entscheidet, wenn ich es nicht mehr kann?

5 min

Viele Menschen gehen davon aus, dass im Ernstfall automatisch Ehepartner oder Kinder für sie entscheiden dürfen. In Österreich ist das nicht so. Wer seine Angelegenheiten – etwa Bankgeschäfte, Verträge, Wohnungsfragen oder medizinische Entscheidungen – nicht mehr selbst besorgen kann, braucht eine rechtlich befugte Vertretung. Das 2. Erwachsenenschutzgesetz sieht dafür vier Möglichkeiten vor.

Die vier Säulen des Erwachsenenschutzes

1. Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie selbst – solange Sie noch entscheidungsfähig sind –, wer Sie später vertreten soll und in welchen Angelegenheiten. Sie wird vor einem Rechtsanwalt, Notar oder Erwachsenenschutzverein errichtet und im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert. Wirksam wird sie erst, wenn der Vorsorgefall eintritt, also wenn Sie nicht mehr entscheidungsfähig sind, und dies im ÖZVV eingetragen wurde.

2. Gewählte Erwachsenenvertretung

Ist der Vorsorgefall bereits eingetreten, Sie können aber noch die Tragweite einer Bevollmächtigung in Grundzügen verstehen, können Sie eine Ihnen nahestehende Person als Erwachsenenvertreter wählen. Diese Vertretung unterliegt der gerichtlichen Kontrolle.

3. Gesetzliche Erwachsenenvertretung

Gibt es weder eine Vorsorgevollmacht noch eine gewählte Vertretung, können nächste Angehörige – etwa Eltern, Kinder, Geschwister oder der Ehepartner – als gesetzliche Erwachsenenvertreter eingetragen werden. Diese Vertretung endet nach drei Jahren, kann aber erneut eingetragen werden, und unterliegt ebenfalls gerichtlicher Kontrolle.

4. Gerichtliche Erwachsenenvertretung

Steht keine der anderen Möglichkeiten zur Verfügung, bestellt das Gericht einen Erwachsenenvertreter. Das kann auch eine fremde Person sein, etwa ein Erwachsenenschutzverein oder ein Rechtsanwalt. Das Verfahren dauert, und Sie haben auf die Auswahl der Person keinen Einfluss mehr.

Warum die Vorsorgevollmacht die beste Wahl ist

  • Sie entscheiden selbst, wer Sie vertritt – und auch, wer es nicht tun soll.

  • Sie legen den Umfang fest: von Bankgeschäften über Wohnungsangelegenheiten bis zu medizinischen Entscheidungen.

  • Keine laufende gerichtliche Kontrolle: Ihre Vertrauensperson kann rasch handeln, ohne für jeden Schritt das Gericht einbinden zu müssen.

  • Entlastung Ihrer Familie: Im Ernstfall gibt es Klarheit statt Unsicherheit und Behördenwege.

Wann sollte ich eine Vorsorgevollmacht errichten?

Am besten jetzt. Eine Vorsorgevollmacht kann nur errichtet werden, solange Sie voll entscheidungsfähig sind. Ein Unfall oder eine plötzliche Erkrankung kann jeden treffen, nicht nur ältere Menschen. Paare errichten Vorsorgevollmachten häufig wechselseitig.

So einfach geht es bei vorgesorgt

Wir errichten Ihre Vorsorgevollmacht als Rechtsanwälte zum Pauschalpreis und übernehmen die Registrierung im ÖZVV. Wer zusätzlich festlegen möchte, welche medizinischen Behandlungen abgelehnt werden, kombiniert sie mit einer Patientenverfügung. Die telefonische Erstauskunft ist immer kostenlos.

Verbindliche oder beachtliche Patientenverfügung: Der Unterschied einfach erklärt

5 min

Mit einer Patientenverfügung legen Sie im Voraus fest, welche medizinischen Behandlungen Sie ablehnen, falls Sie Ihren Willen später nicht mehr äußern können – etwa nach einem schweren Unfall, bei Bewusstlosigkeit oder im Endstadium einer Erkrankung. Das österreichische Patientenverfügungs-Gesetz unterscheidet dabei zwei Formen.

Die verbindliche Patientenverfügung

Eine verbindliche Patientenverfügung ist für Ärztinnen und Ärzte grundsätzlich bindend. Sie müssen sich daran halten, auch wenn sie selbst eine andere Behandlung empfehlen würden. Damit eine Patientenverfügung verbindlich ist, müssen strenge Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Ärztliche Aufklärung: Eine Ärztin oder ein Arzt klärt Sie über Wesen und Folgen der abgelehnten Behandlungen auf und bestätigt Ihre Entscheidungsfähigkeit.

  • Rechtliche Errichtung: Die Verfügung wird schriftlich vor einem Rechtsanwalt, Notar, rechtskundigen Mitarbeiter der Patientenvertretung oder eines Erwachsenenschutzvereins errichtet, und Sie werden über die rechtlichen Folgen belehrt.

  • Konkrete Beschreibung: Die abgelehnten Behandlungen müssen konkret beschrieben sein.

Eine verbindliche Patientenverfügung gilt acht Jahre. Danach kann sie – wiederum nach ärztlicher Aufklärung – erneuert werden.

Die beachtliche Patientenverfügung

Erfüllt eine Patientenverfügung nicht alle Voraussetzungen, ist sie „beachtlich“. Sie dient dem Behandlungsteam als Orientierung bei der Ermittlung Ihres mutmaßlichen Willens, ist aber nicht bindend. Je genauer sie formuliert ist und je mehr Voraussetzungen der verbindlichen Form sie erfüllt, desto mehr Gewicht hat sie.

Welche Form ist die richtige für mich?

Wenn Sie sicherstellen wollen, dass bestimmte Behandlungen – etwa künstliche Beatmung, Wiederbelebung oder künstliche Ernährung – in einer bestimmten Situation nicht durchgeführt werden, ist die verbindliche Patientenverfügung die richtige Wahl. Nur sie gibt Ihnen und Ihren Angehörigen echte Rechtssicherheit.

Registrierung: Damit Ihre Verfügung auch gefunden wird

Eine Patientenverfügung nützt nur, wenn sie im Ernstfall bekannt ist. Wir registrieren Ihre Patientenverfügung im Patientenverfügungsregister der österreichischen Rechtsanwälte. Krankenhäuser können dort abfragen, ob eine Verfügung vorliegt.

Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht kombinieren

Die Patientenverfügung regelt, welche Behandlungen Sie ablehnen. Wer im Übrigen für Sie entscheidet, regeln Sie mit einer Vorsorgevollmacht. Beides gemeinsam bieten wir als Kombi-Paket an. Alle Details und Preise finden Sie auf unserer Seite zur Patientenverfügung.

Pflichtteil in Österreich: Wer hat Anspruch und wie viel?

5 min

Mit einem Testament können Sie weitgehend frei bestimmen, wer Ihr Vermögen erhält. Eine wichtige Grenze setzt aber das Pflichtteilsrecht: Bestimmte nahe Angehörige haben auch dann Anspruch auf einen Mindestanteil, wenn sie im Testament nicht bedacht werden.

Wer ist pflichtteilsberechtigt?

Seit der Erbrechtsreform 2017 sind in Österreich nur noch folgende Personen pflichtteilsberechtigt:

  • Nachkommen, also Kinder und – wenn ein Kind bereits verstorben ist – dessen Kinder,

  • Ehegatten und eingetragene Partner.

Eltern und Geschwister haben keinen Pflichtteilsanspruch mehr. Auch Lebensgefährten sind nicht pflichtteilsberechtigt; sie erben nur, wenn sie im Testament bedacht werden.

Wie hoch ist der Pflichtteil?

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte dessen, was die Person nach der gesetzlichen Erbfolge erhalten würde. Ein Beispiel: Hinterlässt jemand einen Ehepartner und zwei Kinder, erbt der Ehepartner gesetzlich ein Drittel, die Kinder teilen sich zwei Drittel. Der Pflichtteil des Ehepartners beträgt daher ein Sechstel, jener jedes Kindes ebenfalls ein Sechstel des Nachlasses.

Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch. Pflichtteilsberechtigte können also nicht verlangen, eine bestimmte Wohnung oder ein bestimmtes Unternehmen zu erhalten, sondern nur den entsprechenden Wert in Geld.

Kann der Pflichtteil verringert oder entzogen werden?

  • Pflichtteilsminderung: Bestand zwischen Ihnen und einem Kind über längere Zeit kein Naheverhältnis, wie es in der Familie gewöhnlich besteht, können Sie den Pflichtteil auf die Hälfte mindern.

  • Enterbung: Nur aus gesetzlich geregelten, schwerwiegenden Gründen – etwa bei bestimmten Straftaten gegen Sie oder Ihre Angehörigen – kann der Pflichtteil ganz entzogen werden.

  • Pflichtteilsverzicht: Pflichtteilsberechtigte können vertraglich auf ihren Pflichtteil verzichten. Dafür ist ein Notariatsakt oder ein gerichtliches Protokoll erforderlich.

Schenkungen zu Lebzeiten zählen mit

Wer Vermögen schon zu Lebzeiten verschenkt, um den Pflichtteil zu verringern, sollte vorsichtig sein: Schenkungen werden bei der Berechnung des Pflichtteils unter bestimmten Voraussetzungen hinzugerechnet. Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte werden dabei grundsätzlich unbefristet berücksichtigt, Schenkungen an andere Personen in der Regel dann, wenn sie in den letzten zwei Jahren vor dem Tod gemacht wurden. Eine durchdachte Vermögensvorsorge berücksichtigt diese Regeln von Anfang an.

Testament rechtssicher gestalten

Das Pflichtteilsrecht ist einer der häufigsten Gründe für Streit in Verlassenschaftsverfahren. Ein vom Rechtsanwalt errichtetes Testament berücksichtigt die Pflichtteile, nutzt die gesetzlichen Gestaltungsmöglichkeiten und wird im Testamentsregister der österreichischen Rechtsanwälte registriert. Die telefonische Erstauskunft bei vorgesorgt ist immer kostenlos.

Testament selbst schreiben: Formvorschriften und häufige Fehler

5 min

Ein Testament kann man in Österreich grundsätzlich selbst verfassen. Das Gesetz stellt dafür aber strenge Formvorschriften auf. Werden sie nicht eingehalten, ist das Testament ungültig – und es gilt die gesetzliche Erbfolge, oft ganz anders, als Sie es sich gewünscht hätten. Die Gerichte legen diese Vorschriften seit Jahren streng aus.

Die Formen des Testaments

Eigenhändiges Testament

Das eigenhändige Testament muss vollständig mit der Hand geschrieben und eigenhändig unterschrieben sein. Ein mit dem Computer geschriebener und nur unterschriebener Text ist als eigenhändiges Testament ungültig. Datum und Ort sind gesetzlich nicht zwingend, aber dringend zu empfehlen: Gibt es mehrere Testamente, entscheidet das Datum, welches gilt.

Fremdhändiges Testament

Ein fremdhändiges Testament wird am Computer geschrieben oder von einer anderen Person verfasst. Es ist nur gültig, wenn

  • Sie es eigenhändig unterschreiben,

  • Sie eigenhändig einen Zusatz anbringen, dass die Urkunde Ihren letzten Willen enthält, und

  • drei Zeugen gleichzeitig anwesend sind und mit einem Zusatz unterschreiben, der sie als Zeugen ausweist. Ihre Identität muss aus der Urkunde hervorgehen.

Öffentliches Testament

Ein Testament kann auch mündlich oder schriftlich vor Gericht oder einem Notar errichtet werden.

Die häufigsten Fehler

  • Lose Blätter: Besteht ein fremdhändiges Testament aus mehreren Blättern, müssen diese fest miteinander verbunden sein oder inhaltlich eindeutig aufeinander Bezug nehmen. Sonst kann das Testament ungültig sein.

  • Befangene Zeugen: Wer im Testament bedacht wird, sowie bestimmte nahe Angehörige der Bedachten können nicht gültig als Zeugen auftreten.

  • Unklare Formulierungen: Begriffe wie „mein Vermögen“, „mein Haus“ oder „meine Familie“ führen oft zu Streit. Erben, Vermächtnisse und Ersatzerben sollten eindeutig benannt werden.

  • Pflichtteil übersehen: Kinder und Ehepartner haben auch ohne Testament Anspruch auf ihren Pflichtteil. Wer das nicht berücksichtigt, plant Konflikte mit ein.

  • Das Testament wird nicht gefunden: Ein Testament in der Schreibtischlade kann verloren gehen oder verschwinden. Eine Registrierung im Testamentsregister stellt sicher, dass es im Verlassenschaftsverfahren berücksichtigt wird.

Wann sich anwaltliche Unterstützung lohnt

Bei einfachen Verhältnissen kann ein sorgfältig handgeschriebenes Testament genügen. Sobald Immobilien, ein Unternehmen, Kinder aus verschiedenen Beziehungen oder der Wunsch nach Vermächtnissen und Ersatzerben ins Spiel kommen, ist rechtliche Beratung sinnvoll. Wir errichten Ihr Testament formgültig, registrieren es im Testamentsregister der österreichischen Rechtsanwälte und verwahren es auf Wunsch sicher. Die telefonische Erstauskunft ist immer kostenlos.

Gesetzliche Erbfolge in Österreich einfach erklärt

5 min

Gibt es kein gültiges Testament, bestimmt das Gesetz, wer erbt. Viele Menschen sind überrascht, wie diese gesetzliche Erbfolge ihr Vermögen verteilt – etwa, dass der Ehepartner neben Kindern nur ein Drittel erhält oder Lebensgefährten in der Regel gar nichts.

Das Prinzip: Erbfolge nach Linien

Das österreichische Recht teilt die Verwandten in sogenannte Linien (Parentelen) ein. Erben einer näheren Linie schließen alle entfernteren Linien aus.

  • 1. Linie: Kinder und deren Nachkommen (Enkel, Urenkel). Ist ein Kind bereits verstorben, treten dessen Kinder an seine Stelle.

  • 2. Linie: Eltern und deren Nachkommen, also Geschwister, Nichten und Neffen.

  • 3. Linie: Großeltern und deren Nachkommen, etwa Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen.

  • 4. Linie: Urgroßeltern – allerdings nur diese selbst, nicht deren Nachkommen.

Welchen Anteil erhält der Ehepartner?

Ehegatten und eingetragene Partner erben neben den Verwandten:

  • Neben Kindern ein Drittel des Nachlasses. Die übrigen zwei Drittel teilen sich die Kinder.

  • Neben Eltern zwei Drittel des Nachlasses.

  • In allen anderen Fällen den gesamten Nachlass. Geschwister oder Großeltern gehen neben dem Ehepartner also leer aus.

Zusätzlich steht dem Ehepartner das sogenannte gesetzliche Vorausvermächtnis zu: das Recht, weiter in der Ehewohnung zu wohnen, und die zum gemeinsamen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen.

Ein Beispiel

Eine verheiratete Frau mit zwei Kindern stirbt ohne Testament. Ihr Ehemann erbt ein Drittel, jedes Kind ein Drittel. Gehört zum Nachlass eine Wohnung, sind alle drei gemeinsam Eigentümer – auch wenn die Frau vielleicht wollte, dass ihr Mann allein darüber entscheiden kann.

Und Lebensgefährten?

Lebensgefährten haben nur ein sehr eingeschränktes gesetzliches Erbrecht. Sie erben nur dann, wenn es keine gesetzlichen Erben gibt und die Lebensgemeinschaft zuletzt mindestens drei Jahre im gemeinsamen Haushalt bestand. In der Praxis gehen Lebensgefährten ohne Testament daher meist leer aus. Mehr dazu lesen Sie in unserem Beitrag zur Vorsorge für Paare ohne Trauschein.

Wann ein Testament sinnvoll ist

Die gesetzliche Erbfolge passt oft nicht zur eigenen Lebenssituation – etwa bei Patchwork-Familien, unverheirateten Paaren, Immobilien oder einem Unternehmen. Mit einem Testament legen Sie selbst fest, wer was erhält, im Rahmen der Pflichtteile.

Vorsorge für Paare ohne Trauschein: Was Lebensgefährten regeln sollten

5 min

Immer mehr Paare leben ohne Trauschein zusammen, oft seit vielen Jahren und mit gemeinsamen Kindern oder einer gemeinsamen Wohnung. Rechtlich sind Lebensgefährten aber deutlich schlechter abgesichert als Ehepartner. Wer nicht vorsorgt, riskiert, dass der Partner im Ernstfall weder entscheiden darf noch etwas erbt.

Im Erbfall: Lebensgefährten erben fast nie

Lebensgefährten sind keine gesetzlichen Erben im üblichen Sinn. Sie erben ohne Testament nur, wenn es überhaupt keine gesetzlichen Erben gibt – also keine Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern und deren Nachkommen – und die Lebensgemeinschaft zuletzt mindestens drei Jahre im gemeinsamen Haushalt bestand. Das ist selten der Fall. Wie die gesetzliche Erbfolge funktioniert, erklären wir in einem eigenen Beitrag.

Immerhin: Hat der Lebensgefährte zuletzt mindestens drei Jahre mit dem Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt gelebt, darf er nach dem Tod noch ein Jahr in der gemeinsamen Wohnung bleiben. Eine dauerhafte Lösung ist das nicht.

Die Lösung: Mit einem Testament können Sie Ihren Lebensgefährten als Erben einsetzen oder ihm etwa ein Wohnrecht vermachen. Dabei sind die Pflichtteile von Kindern zu berücksichtigen.

Bei Krankheit oder Unfall: Wer darf entscheiden?

Kann ein Partner nach einem Unfall oder bei Demenz nicht mehr selbst entscheiden, darf der andere nicht automatisch für ihn handeln – weder bei der Bank noch bei Behörden. Als gesetzlicher Erwachsenenvertreter kommt ein Lebensgefährte nur in Frage, wenn er seit mindestens drei Jahren mit dem Betroffenen im gemeinsamen Haushalt lebt, und auch dann nur unter gerichtlicher Kontrolle.

Die Lösung: Mit einer wechselseitigen Vorsorgevollmacht bestimmen Sie einander als Vertreter – für Vermögen, Wohnung und medizinische Angelegenheiten. Mehr dazu im Beitrag Vorsorgevollmacht oder Erwachsenenvertretung.

Medizinische Wünsche festhalten

Wer bestimmte medizinische Behandlungen im Ernstfall ablehnt, hält das in einer Patientenverfügung fest. So muss der Partner diese schwierige Entscheidung nicht allein treffen.

Gemeinsames Vermögen absichern

Gehört die Wohnung nur einem Partner, oder haben beide in eine Immobilie investiert, sollten die Verhältnisse klar geregelt werden – etwa durch Schenkungen, Wohnrechte oder Vereinbarungen über gemeinsames Eigentum. Wir beraten Sie dazu im Rahmen der Vermögensvorsorge.

Die Checkliste für Paare ohne Trauschein

  • Wechselseitige Vorsorgevollmachten

  • Testamente, die den Partner absichern

  • Bei Bedarf Patientenverfügungen

  • Klare Regelung von Wohnung und gemeinsamem Vermögen

Für Paare bieten wir Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen auch als Paket an. Die telefonische Erstauskunft ist immer kostenlos.

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